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Wichtige Informationen zur GEMA |
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Wichtige Informationen zur GEMA
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) kurz "GEMA" vertritt die Urheberrechte der Komponisten und Künstler. Wird Musik vor Publikum gespielt, so verlangt die GEMA Gebühren dafür. Darum muss jede Musikveranstaltung bei der GEMA angemeldet werden, diese erhebt dann je nach Größenordnung und Veranstaltungskonzept eine Gebühr. Öfferntlich zugängige Feiern sind im sinne der GEMA anmelde- und gebührenpflichtig. Diese Gebühren muss der Veranstalter an die GEMA entrichten. Da wir aber nicht die Veranstalter sind, sondern unsere Kunden sind diese auch für die Zahlung verantwortlich.
Wer muss GEMA Gebühren bezahlen?
Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall automatisch Kunde der GEMA. Bei Radio- und Fernsehsendern, Kinos oder Herstellern von bespielten Ton- und Bildtonträgern ist das auf den ersten Blick einleuchtend.
Kunden der GEMA sind aber auch alle Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen. Dazu steht im Urheberrechtsgesetz: „Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.“
Stark vereinfacht heißt dies: Praktisch jede Situation ist öffentlich, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Davon ausgenommen ist natürlich der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet
oder verwandt sind. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest beispielsweise sind deshalb öffentlich. Die private Party ist es dagegen nicht.
Welche Musiknutzung muss angemeldet werden?
Folgende Arten der öffentlichen Musiknutzung sind vergütungspflichtig:
• Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen,
• Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandelgeschäften u. ä.,
• Vorführungen von Filmen,
• Musik in der Telefonwarteschleife,
• Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Betriebes,
• Vermieten oder Verleihen von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen, zum Beispiel in Videotheken,
• Herstellung von Ton- und Bildtonträgern, zum Beispiel auf CDs, Kassetten und
CD-ROMs,
• Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit
eigener Empfangsstelle, zum Beispiel in ein Hotelzimmer.
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