Disco-Mixtoria
  Wichtige Informationen zur GEMA
 
Wichtige Informationen zur GEMA
 
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) kurz "GEMA" vertritt die Urheberrechte der Komponisten und Künstler. Wird Musik vor Publikum gespielt, so verlangt die GEMA Gebühren dafür. Darum muss jede Musikveranstaltung bei der GEMA angemeldet werden, diese erhebt dann je nach Größenordnung und Veranstaltungskonzept eine Gebühr. Öfferntlich zugängige Feiern sind im sinne der GEMA anmelde- und gebührenpflichtig. Diese Gebühren muss der Veranstalter an die GEMA entrichten. Da wir aber nicht die Veranstalter sind, sondern unsere Kunden sind diese auch für die Zahlung verantwortlich.
 
 
 
Wer muss GEMA Gebühren bezahlen?
 
Wer  in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich  macht,  ist  damit  im  Normalfall automatisch  Kunde  der  GEMA.  Bei  Radio- und  Fernsehsendern, Kinos  oder Herstellern von  bespielten Ton-  und  Bildtonträgern  ist das auf den ersten Blick einleuchtend.
 
Kunden  der GEMA  sind  aber  auch  alle Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen. Dazu  steht  im  Urheberrechtsgesetz:  „Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen  bestimmt  abgegrenzt  ist  und  sie  durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung  zum  Veranstalter  persönlich  untereinander verbunden sind.“
 
Stark  vereinfacht  heißt  dies:  Praktisch  jede Situation  ist öffentlich,  in der zwei oder mehr Personen  gemeinsam  Musik  hören.  Davon ausgenommen  ist  natürlich  der  Fall,  dass diese  Personen  alle  miteinander  befreundet
 
oder  verwandt  sind.  Eine  Vereinsfeier  oder ein  Betriebsfest  beispielsweise  sind  deshalb öffentlich.  Die  private  Party  ist  es  dagegen nicht.
 
 
 
 
Welche Musiknutzung muss angemeldet werden?
 
Folgende Arten der öffentlichen Musiknutzung sind vergütungspflichtig:
 
•  Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen,
 
•  Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandelgeschäften u. ä.,
 
•  Vorführungen von Filmen,
 
•  Musik in der Telefonwarteschleife,
 
•  Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Betriebes,
 
•  Vermieten oder Verleihen von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen, zum Beispiel in Videotheken,
 
•  Herstellung von Ton- und Bildtonträgern, zum Beispiel auf CDs, Kassetten und
 
CD-ROMs,
 
•  Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit
 eigener Empfangsstelle, zum Beispiel in ein Hotelzimmer.







 
 
   
 
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